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   FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99   

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FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99 (https://dejure.org/2000,5824)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2000 - I 174/99 (https://dejure.org/2000,5824)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - I 174/99 (https://dejure.org/2000,5824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 16 Abs. 1; BGB § 242; AO § 204
    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1088
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    Zwar kann das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen Sachverhalt in einem bestimmten Sinn zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114 , BStBl II 1990, 274 ; vom 16. März 1983 IV R 36/79, BFHE 138, 223 , BStBl II 1983, 459 ).

    Der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt muss in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt werden sowie von der auskunftserteilenden Person in diesem Sinne verstanden werden, und es muss offensichtlich sein, dass von der Entscheidung gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989, X R 208/87, BFHE 159, 114 , BStBl II 1990, 274 ).

    Da in der Praxis im allgemeinen nur schriftliche Zusagen gegeben werden, sind an den Nachweis der eine Bindung begründenden Merkmale bei einer (fern)mündlichen Auskunft strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114 , BStBl II 1990, 274 ; grundlegend vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562).

    Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit einer Auskunft beruft (BFH-Urteile vom 13.12.1989 X R 208/87, BFHE 159, 114 , BStBl II 1990, 274 , vom 19. Juli 1961 II 267/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1962, 97).

  • BFH, 11.10.1995 - II R 97/93

    Voraussetzungen für die Nichtbesteuerung eines Erwerbsvorgangs nach dem

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    Die beiden Voraussetzungen für eine tatsächliche Rückgängigmachung, nämlich der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits, sind nicht isoliert, sondern im sachlichen Zusammenhang zu betrachten (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260).

    - Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Konstellation, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung (bloß) zwischen einem kaufenden Gesellschafter und der veräußernden Gesellschaft besteht (vgl. Urteile des BFH vom 11. Oktober 1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260; des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Januar 1990, 4 K 70/88, EFG 1990, 376).

    Für die Praxis: Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits sind nicht isoliert, sondern im sachlichen Zusammenhang zu betrachten (BFH v. 11.10.1995, BFH/NV 1996, 260).

  • BFH, 10.07.1996 - II B 139/95

    Wirksame Übereignung eines Grundstücks - Anspruch auf Aufhebung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    Bereits der bloße Rechtsschein einer Vormerkung behindert faktisch die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996, II B 139/95, BFH/NV 1997, 61).

    Bereits der bloße Rechtsschein einer Vormerkung behindert faktisch die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks (BFH v. 10.7.1996, BFH/NV 1997, 61).

  • BFH, 04.12.1985 - II R 171/84

    Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    Dem Erwerber darf keine Möglichkeit verbleiben, bei der neuen Übertragung eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271 ; des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Januar 1990 4 K 70/88, EFG 1990, 376).

    So kann auch dahinstehen, inwieweit trotz Vertragsübernahme oder Abtretung an einen vom nichtzahlenden Erstkäufer präsentierten Ersatzkäufer eine Rückgängigmachung i.S.v. § 16 GrEStG vorliegen kann; etwa weil der Verkäufer auf jeden Fall verkaufen will und weil der Erstkäufer nur aus seinen vertraglichen Verpflichtungen freikommen möchte und ihm das weitere Schicksal gleichgültig ist - anders als bei den vorstehenden Interessen zu e - (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271 zu II a; Weis in Dietz/Foß/Weis, GrEStG , § 16 Rd. 7).

  • BFH, 16.09.1987 - II R 84/86

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs, wenn der Rückerwerber durch den

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    aa) Der erstere der vorgenannten Fälle gesellschaftsrechtlicher Verbindung, nämlich zwischen Erstkäuferin und Zweitkäuferin, ist insbesondere dann verwirklicht, wenn - wie hier - anstelle einer Kapitalgesellschaft als Erstkäuferin deren Gesellschafterin oder Geschäftsführerin als Zweitkäuferin die Immobilie erwirbt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 1987 II R 84/86, BFHE 150, 573, BStBl II 1987, 826 ).

    bb) Ein Interesse am Neuabschluss des Vertrags mit der Zweitkäuferin zeigt sich daran, dass es der Erstkäuferin nicht gleichgültig ist, wer nunmehr das Grundstück erwirbt oder ob die Verkäuferin es wiedererlangt und selbst behält (BFHE 150, 573, BStBl II 1987, 826 ).

  • FG Hamburg, 31.01.1996 - II 4/95

    Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, nach Zusage der

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    Zwar kann die Rückgängigmachung - wie hier nach Abstimmung mit dem FA geschehen - gleichzeitig mit dem Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit einem vom Käufer präsentierten Ersatzkäufer in einer Urkunde vorgenommen werden (vgl. Finanzgericht --FG-- Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 1996, II 4/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1996, 390, rechtskräftig; Boruttau/Sack, GrEStG , 14. Aufl., § 16 Rd. 34; Weis in Dietz/Foß/Weis, GrEStG , § 16 Rd. 7).

    Ein Einfluss des ursprünglichen Käufers auf die Auswahl des neuen Vertragspartners ist anzunehmen, wenn es sich bei den beiden Käufern um einander nahestehende oder gesellschaftsrechtlich verbundene Personen handelt und wenn der Erstkäufer ein Interesse an dem Neuabschluss des Vertrages mit dem Zweitkäufer hat (vgl. Entscheidungen des BFH vom 8. März 1995 II R 42/92, BFH/NV 1995, 924; des FG Hamburg vom 31. Januar 1996 II 4/95, EFG 1996, 390, rechtskräftig; Boruttau/Sack, GrEStG , 14. Aufl., § 16 Rd. 62; Pahlke/Franz, GrEStG , 2. Aufl., § 16 Rd. 26).

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 101/83
    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    aa) Der erstere der vorgenannten Fälle gesellschaftsrechtlicher Verbindung, nämlich zwischen Erstkäuferin und Zweitkäuferin, ist insbesondere dann verwirklicht, wenn - wie hier - anstelle einer Kapitalgesellschaft als Erstkäuferin deren Gesellschafterin oder Geschäftsführerin als Zweitkäuferin die Immobilie erwirbt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 1987 II R 84/86, BFHE 150, 573, BStBl II 1987, 826 ).

    bb) Ein Interesse am Neuabschluss des Vertrags mit der Zweitkäuferin zeigt sich daran, dass es der Erstkäuferin nicht gleichgültig ist, wer nunmehr das Grundstück erwirbt oder ob die Verkäuferin es wiedererlangt und selbst behält (BFHE 150, 573, BStBl II 1987, 826 ).

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.01.1990 - 4 K 70/88
    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    Dem Erwerber darf keine Möglichkeit verbleiben, bei der neuen Übertragung eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271 ; des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Januar 1990 4 K 70/88, EFG 1990, 376).

    - Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Konstellation, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung (bloß) zwischen einem kaufenden Gesellschafter und der veräußernden Gesellschaft besteht (vgl. Urteile des BFH vom 11. Oktober 1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260; des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Januar 1990, 4 K 70/88, EFG 1990, 376).

  • BFH, 16.03.1983 - IV R 36/79

    Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    Zwar kann das FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen Sachverhalt in einem bestimmten Sinn zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114 , BStBl II 1990, 274 ; vom 16. März 1983 IV R 36/79, BFHE 138, 223 , BStBl II 1983, 459 ).
  • BFH, 10.12.1997 - II R 27/97

    Die Abtretung eines Anspruchs

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99
    Bei der von der Klägerin erwähnten Entscheidung des BFH (Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 27/97, BFHE 185, 63, BStBl II 1998, 159 ) geht es um die Übertragung eines öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruches, die nicht dem GrEStG unterliegt.
  • BFH, 04.08.1961 - VI 269/60 S

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufvertrages gegen Leibrente

  • BFH, 08.03.1995 - II R 42/92

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 GrEStG

  • BFH, 19.07.1961 - II 267/59
  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

  • BFH, 07.10.1987 - II R 123/85

    Grunderwerbsteuer - Nichtfestsetzung der Steuer - Ursprüngliche Rechtsstellung -

  • BFH, 04.03.1999 - II R 18/97

    GrESt; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

  • FG Köln, 30.08.2006 - 5 K 4868/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    - Dieser Fall ist zu unterscheiden von der Konstellation, dass eine gesellschaftsrechtliche Verbindung (bloß) zwischen einem kaufenden Gesellschafter und der veräußernden Gesellschaft besteht (vgl. BFH - Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 02.01.1990, 4 K 70/88, EFG 1990, 376; und Urteil des FG Hamburg vom 23.05.2000 I 174/99, EFG 2000, 1088).
  • VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06

    Rückwirkende Rücknahme einer Ausweisungsentscheidung

    Nachdem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisung mit Beschluss vom 20.04.1999 (9 K 174/99) abgelehnt hatte, wurde der Kläger am 03.05.1999 in die Türkei abgeschoben.
  • FG Brandenburg, 21.03.2001 - 3 K 1717/00

    Langfristiges Hinausschieben der Kaufpreisfälligkeit als aufschiebende Bedingung

    Schließlich betrifft das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnte Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.05.2000 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1088) einen anders gelagerten Fall zu § 16 GrEStG .
  • FG Hamburg, 08.04.2010 - 3 K 220/09

    Abgrenzung zwischen Vertragsaufhebung und -übernahme; Zugang eines

    Eine Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Erwerber das Grundstück einem ihm genehmen anderen Käufer, z.B. einer durch Gesellschafter und Geschäftsführer verbundenen anderen Gesellschaft, zukommen lassen will (BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; Urteil des FG Hamburg vom 23. Mai 2000 I 174/99, EFG 2000, 1088; Sack in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 16 Rz. 61 b, S. 1151).
  • FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99

    Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines

    In diesem Zusammenhang hat der BFH unter anderem als maßgeblich angesehen, dass noch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war und dass bereits der bloße Rechtsschein einer wirksamen Vormerkung geeignet sei, die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks faktisch zu beschränken (siehe Beschluss vom 10.07.1996 a.a.O; ebenso Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.05.2000, I 174/99, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2000, 1210 für eine Fallgestaltung, in der es sich bei Erst- und Zweitkäufer um einander nahestehende oder gesellschaftsrechtlich verbundene Personen gehandelt und der Erstkäufer ein Interesse am Abschluss des Kaufvertrages mit dem Zweitkäufer gehabt hat).
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